Das wichtigste kurz Zusammengefasst...
Der Fokus liegt auf der Förderung von Komponenten und Ausstattungen für Trailer und Trucks, die einen nachhaltigen Beitrag zur Energieeffizienz leisten. Wenn Sie also in diesem Zeitraum ein energieeffizientes Neufahrzeug anschaffen möchten, sind Sie hier genau richtig!
- Förderzeitraum: 24. Juli 2023 bis 31. März 2024
- pro Komponente bis zu 25 % Förderung des Anschaffungspreises
- bis zu 5.000 € pro Komponente, für E-Komponenten sogar bis zu 10.000 €
- geförderte Trailer müssen spätestens fünf Monate nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids zugelassen bzw. in Betrieb genommen werden
Was wird gefördert?
Der Förderantrag muss durch den Käufer des Fahrzeugs gestellt werden. Neu ist, dass Sie Ihr energieeffizientes Fahrzeug erst nach Erhalt einer Förderzusage (Zuwendungsbescheid) bestellen können. So sichern Sie sich maximale Planungssicherheit.
Die Förderung beträgt pro Komponente 15 %, 20 % oder 25 % des Anschaffungspreises, abhängig von Ihrer Unternehmensgröße. Sie können bis zu 5.000 € pro Komponente erhalten. Für E-Komponenten wird die Förderung sogar auf bis zu 10.000 € erhöht.
Aerodynamische Anbauteile
Abgeschrägte Stirnwände, Aerodynamische Anbauteile, Dachabdeckungen (Schiebeverdecke, Rollplanen, usw.), Kipper-Verdecksysteme, Hubdachausführungen, Paletten- und Staukästen, Planensysteme mit glatten Flächen – wie beispielsweise unser QUICK-TOP Verdeck
Aerodynamische Trailer
Aerodynamisch optimierte Aufbauausführung, Aerodynamisches Chassis, Aerodynamischer fester Aufbau, Aerodynamischer flexibler Aufbau
Optimierung Rollwiderstands
Anfahrhilfe mit Liftachse (Achslift), Lenkachsen (auch Nachlauf-Lenkachsen), Hydr. Zwangslenkungen, Reifendruck- Kontroll- u. Regelanlagen (TPMS), Diverse Achsentlastungs-Syteme, Reifen der unterschiedlichen Effizienz-Klassen
Optimierung der Ladekapazität
Achslastanzeige über CANBUS-Signal, Doppelstock-Verladesysteme, Kunststoff-Beschichtung der Ladefläche (z. B. unsere Quick-Silver-Auskleidung bei Kippmulden), Ladedruckmanometer, Pneumatischer, hocklappbarer Unterfahrschutz, Mitnahmestapler-Halterungen, Thermo-Isolierung für Kippfahrzeuge, Lang-Sattel-Fahrzeuge (auch Lang-LKW-Type 1)
Leichtbau
Aluminium-Latten, Alu-Luftkessel, Verstärkte Seitenplanen (auch Stahlstreifen-Plane), Alu-Fallstützen, Schemel- und Rungen bei Holztransport-Fahrzeugen, Aluminium-Heckportaltüren, Auminium-Felgen, Kippmulden aus Aluminium
Kranbarmachung des Trailers
Ausstattung mit Greifkanten
Erhöhung der (Kühl-)Effizienz
Fertiger-Bremse bei Kipper, Hebe- und Senkventile (automatisch od. manuell), Smarte Betriebsmodi zur CO2-Reduktion (wie z. B.: Smart-Board oder TIM)
Telematik
Laderaumerkennung- / Überwachung, Telematik-Komponenten (auch Hardware) zur Übermittlung u. Sammlung von Daten zur Übertragung, telematikgestützte Reifendruck-Kontrolle
Sonstiges
Innenraum-Beleuchtungen, Heck- Arbeits- und Rückfahrscheinwerfer in LED
Die vollständige Liste der förderfähigen Maßnahmen EMK finden Sie hier:
www.balm.bund.de
Häufig gestellte
Fragen
Der vollständige und bescheidungsreife Antrag muss bis zum 31. März 2024 beim Bundesamt eingegangen sein.
Ein Anspruch auf den Erhalt einer Zuwendung besteht nicht.
Antragsberechtigt sind natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, die die Fahrzeuge für gewerbliche Zwecke nutzen. Zuwendungsempfangende Person ist die antragstellende Person.
Nicht zuwendungsberechtigt sind juristische Personen des Privatrechts, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit Mehrheit beteiligt sind.
Von der Förderung ausgeschlossen sind antragstellende Personen,
- die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO1),
- die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO anzusehen sind,
- über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für antragstellende Personen, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) ver-pflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist die antragstellende Person eine durch eine gesetzliche Vertretung vertretene juristische Person, gilt dies, sofern die gesetzliche Vertre-tung aufgrund ihrer Verpflichtung als gesetzliche Vertretung der juristischen Person die entspre-chenden Verpflichtungen aus § 802 Buchstabe c ZPO oder § 284 AO treffen.
Eine Bonitätsprüfung der antragstellenden Person durch die Bewilligungsbehörde bleibt vorbehalten und kann zu einer Versagung der Förderung führen.
Unternehmensverflechtungen, Unternehmensgruppen o. ä., deren Unternehmen nur gemeinsam über die vollständigen Antragsvoraussetzungen verfügen, sind antragsberechtigt, wenn die unternehmerische Ge-staltung nachvollziehbar dargelegt werden kann.
„Fahrzeug“ im Sinne dieser Richtlinie ist ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse N2 oder N3, O3 oder O4 gemäß des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG2 (Rahmenrichtlinie) oder gemäß des Artikels 4 Absatz 1 der Verord-nung (EU) 2018/8583 mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 7.500 kg.
Ein Fahrzeug ist ein „Neufahrzeug“ im Sinne dieser Richtlinie, wenn es das Produktionsjahr 2023 oder jünger aufweist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fertigstellung des Fahrzeugs.
Handelt es sich bei dem Neufahrzeug um ein Kraftfahrzeug der Klassen N2 oder N3 muss es mindestens der Stufe Euro VI gemäß der Verordnung (EG) 595/20094 entsprechen oder mit Elektro- oder Wasserstoff-/Brennstoffzellantrieb im Sinne des § 2 Nummer 2, 3 und 4 des Elektromobilitätsgesetzes ausgestattet sein.
Zu Zwecken der Absenkung des CO2-Emissionsniveaus muss das Neufahrzeug (Klasse N2, N3) der Stufe Euro VI im Zeitpunkt der Auslieferung wenigstens auf der/den Antriebsachse(n) mit Reifen ausgestattet sein, die hinsichtlich des Rollwiderstandsbeiwerts nach Anhang I der Verordnung (EU) 2020/7405 mindestens die Energie-Effizienz-Klasse B erreichen. Der Nachweis über die Ausstattung des Neufahrzeugs mit den vorge-nannten Reifen ist dem Verwendungsnachweis beizufügen.
Die Fahrzeuge müssen zugelassen sein bzw. soweit eine straßenverkehrsrechtliche Zulassung nicht vorge-schrieben ist, in Betrieb genommen worden sein.
Insbesondere bei einem mehraktigen Produktionsverfahren kann die Fahrzeugproduktion durchaus in 2022 begonnen worden sein. Die letzten wesentlichen Produktionsschritte müssen jedoch im Jahr 2023 oder jünger erfolgt sein.
Sollte das Neufahrzeug auf der/den Antriebsachse(n) nicht mit Reifen der Energieeffizienzklasse B ausstatt-bar sein (weder bei Auslieferung durch den Erstausrüster (sog. OEM - Original Equipment Manufacturer) noch im Wege der Nachrüstung), weil die genannten Effizienzklasse für dieses Fahrzeug dauerhaft nicht verfügbar ist (Lieferengpässe fallen nicht hierunter), ist dies bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen für die Förderung unschädlich.
Dieser Umstand ist gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Der Nachweis kann durch eine Her-stellerbescheinigung der Erstausrüsterin/des Erstausrüsters oder, falls trotz entsprechender Versuche keine Nachrüstung möglich ist, durch eine Eigenerklärung der antragstellenden Person erfolgen.
In jedem Fall ist die antragstellende Person jedoch verpflichtet, die unter Effizienzgesichtspunkten best-mögliche dem Verwendungszweck des Fahrzeugs entsprechende Reifenklasse montieren zu lassen.
Ja, die Ausgaben für die Anschaffung der rollwiderstandsoptimierten Reifen mit den Energie-Effizienz-Klasse B auf der/den Antriebsachse(n) können – sofern dort alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen – über das „De-minimis“-Förderprogramm gefördert werden.
Die Bezeichnung E-Trailer schließt E-Trailer mit elektrischer Antriebsachse (Aktiv) zur Antriebsunterstützung des Gespanns als auch E-Trailer mit elektrischer Generatorachse (Passiv) mit Rekuperation zur Energiegewinnung für fahrzeugeigene Funktionen (z. B. elektrische Transportkältemaschine) ein.
Nein. Da es sich dann um eine Doppelförderung handeln würde, muss sich die antragstellende Person entscheiden, in welchem Förderprogramm eine Zuwendung beantragt/bewilligt wird.
Nach Nummer 2.1 Absatz 6 Satz 1 der Richtlinie „EMK“ meint „Erwerb“ die Anschaffung der Komponente entweder zu Eigentum der antragstellenden Person (Darlehenskauf, Darlehensfinanzierung, Mietkauf, Lea-singkauf) oder im Wege eines Leasing-/Mietvertrags. Im Falle eines Erwerbs zu Eigentum muss die Kompo-nente über mindestens 24 Monate bei der antragstellenden Person verbleiben und aktiviert sein, insoweit sie baulich getrennt und/oder deaktiviert werden könnte. Im Falle des Mietens oder Leasings muss der Miet-/ oder Leasingvertrag ergänzend eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten haben.
Anträge können ausschließlich auf elektronischem Wege unter Verwendung des dafür bereitgestellten An-tragsportals (eService Portal) beim Bundesamt gestellt werden.
Dort finden Sie alle Antragsunterlagen sowie eine entsprechende Ausfüllhilfe.
Gleiches gilt für den Zwischennachweis sowie den Verwendungsnachweis.
Die Übermittlung von Schreiben des Bundesamtes erfolgt ausschließlich in das eService-Portal und somit an die Person, die über den Portalzugang verfügt.
Zur Antragstellung benötigen Sie
- den vollständig ausgefüllten Antrag sowie
- das unterschriebene Kontrollformular (Pflichtanlage zum Antrag).
Alle erforderlichen Vordrucke sowie eine Ausfüllanleitung und eine Berechnungshilfe für die Antragstellung finden Sie im Antragsportal (eService Portal).
Das Kontrollformular muss
- ausgedruckt
- unterschrieben
- eingescannt werden und
ist gleichzeitig mit dem Antrag zu übermitteln. Gleiches gilt für den Zwischennachweis sowie den Verwen-dungsnachweis.
Nein, die Antragstellung ist ausschließlich auf elektronischem Wege unter Verwendung des dafür bereitge-stellten Antragsportals (eService Portal) möglich. Gleiches gilt für den Zwischennachweis sowie den Ver-wendungsnachweis.
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs. Für die Reihung der Anträge ist das Datum der elektronischen Antragstellung maßgeblich, soweit der Antrag vollständig und bescheidungsreif vorliegt.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Das Bundesamt entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Ja, eine Eingangsbestätigung erfolgt automatisch per E-Mail nach Einstellung des Antrags im eService-Portal. Diese ergeht an die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse, in jedem Fall aber an die Log-In-E-Mail-Adresse.
Diese Eingangsbestätigung begründet noch keinen Anspruch auf die Zuwendung. Es wird lediglich der Ein-gang der Unterlagen beim Bundesamt bestätigt.
Gleiches gilt für den Zwischennachweis sowie den Verwendungsnachweis.
Nach der Richtlinie „EMK“ gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Bei-hilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähi-gen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen gel-tende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfe-betrag nicht überschritten wird.
Bei der Zuwendung handelt es sich um eine Investitionsbeihilfe für Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Ar-tikel 38 AGVO, die die antragstellenden Personen in die Lage versetzen soll, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern.
Gemäß Artikel 38 Absätze 4, 5 und 8 AGVO beträgt die Förderquote
- bis zu 15 Prozent der beihilfefähigen Kosten der jeweiligen Komponente;
- bis zu 20 Prozent der beihilfefähigen Kosten der jeweiligen Komponente für mittlere Unternehmen;
- bis zu 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten der jeweiligen Unternehmen für kleine Unternehmen.
Eine Berechnungshilfe finden Sie im Antragsportal.
Verbindliche Verpflichtung (verbindliche Bestellung oder Vertragsabschluss) über die einzelnen Maßnahmen:
Innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Zuwendungsbescheids ist ein geeigneter Nachweis vorzule-gen, dass eine verbindliche Verpflichtung (verbindliche Bestellung oder Vertragsabschluss) zur Anschaffung der jeweiligen Komponente nach Nummer 2.1 der Richtlinie „EMK“ eingegangen wurde. Hierzu ist aus-schließlich das bereitgestellte Antragsportal (eService-Portal) zur Übermittlung des Nachweises zu nutzen.
Anforderung der Zuwendung:
Die Anforderung der Zuwendung (mittels Zwischennachweis) muss innerhalb des Bewilligungszeitraumes erfolgen. Die zweckgemäße Verwendung der ausgezahlten Zuwendung (d. h. Bezahlung der Maßnahmen) muss binnen sechs Wochen nach Auszahlung und ebenfalls innerhalb des Bewilligungszeitraumes erfolgen.
Bewilligungszeitraum:
Die Maßnahmen sind innerhalb von fünf Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheids (sog. Bewilli-gungszeitraum) durchzuführen.
Eine Maßnahme ist durchgeführt, wenn der entsprechende Gegenstand tatsächlich geliefert und am Fahr-zeug ausgerüstet oder die vertragliche Leistung in Anspruch genommen wurde sowie die Rechnung für die Maßnahme vollständig gezahlt wurde.
Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Ausnahmsweise kann jedoch unter Vorlage einer Bestätigung des Lieferanten ein Antrag auf Verlängerung des Bewilligungs-zeitraums gestellt werden, wenn der zuwendungsempfangenden Person bekannt wird, dass eine Lieferung der erworbenen Gegenstände nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums möglich ist. Ein solcher Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraumes ist innerhalb von fünf Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbe-scheids auf elektronischem Wege unter Verwendung des Antragsportals zu stellen.
Verwendungsnachweis:
Der Erwerb der Komponenten muss mit dem Verwendungsnachweis nachgewiesen werden. Der Nachweis muss spätestens fünf Monate nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides gegenüber der Bewilligungs-behörde erfolgen.
In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Materiallieferengpässe) kann diese Frist auf Antrag verlängert wer-den; der Ausnahmefall ist durch eine Herstellerbescheinigung nachzuweisen.
Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Bewilligung der Zuwendung noch nicht begonnen wor-den ist. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefe-rungs- oder Leistungsvertrags zu werten.
Im Zuwendungsrecht ist anerkannt, dass ein einseitiges vertragliches Rücktrittsrecht ohne Entschädigungs-leistung in Liefer- und Leistungsverträgen im Hinblick auf die Gewährung der Förderung den Eintritt eines förderschädlichen Vorhabenbeginns verhindert.
Die genaue Formulierung eines einseitigen vertraglichen Rücktrittsrechts ohne Entschädigungsleistung steht den Vertragsparteien frei. Folgende Musterformulierung wird vom Bundesamt aber anerkannt:
„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu Lieferungen/Leistungen dienen der CO2-Senkung bei Neufahrzeugen, wofür eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Förderprogramm „Energie-mindernde Komponenten“ (EMK) des Bundesamtes beantragen wird.
Diese Partei hat ein einseitiges vertragliches Rücktrittsrecht ohne Entschädigungsleistung für den Fall, dass das Bundesamt den Antrag nicht bewilligt und keine Förderung gegenüber der antragstellenden Vertrags-partei zusagt. Im Fall einer Bewilligung des Antrags und Zusage einer Förderung gegenüber der antragstel-lenden Vertragspartei wird diese die jeweils andere Vertragspartei über die Erteilung des Zuwendungsbe-scheides unverzüglich in Kenntnis setzen.“
Das vertragliche Rücktrittsrecht ist auf Anforderung dem Bundesamt gegenüber geeignet zu belegen.
Innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Zuwendungsbescheids ist ein geeigneter Nachweis vorzule-gen, dass eine verbindliche Verpflichtung (verbindliche Bestellung oder Vertragsabschluss) zur Anschaffung der jeweiligen Komponente nach Nummer 2.1 der Richtlinie „EMK“ eingegangen wurde. Hierzu ist aus-schließlich das bereitgestellte Antragsportal (eService-Portal) zur Übermittlung des Nachweises zu nutzen.
Zur Anforderung der Auszahlung der bewilligten Förderung ist innerhalb des Bewilligungszeitraumes ein sogenannter Zwischennachweis vorzulegen. Zur Übermittlung ist ausschließlich das Antragsportal (eSer-vice-Portal) zu nutzen. Dort finden Sie auch das entsprechende Formular inklusive Ausfüllhilfe.
Die zuwendungsempfangende Person muss spätestens fünf Monate nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides:
- den vollständig ausgefüllten Verwendungsnachweis,
- das unterschriebene Kontrollformular,
- elektronische Kopie eines geeigneten Nachweises über die Ausstattung des Neufahrzeugs der Klasse N2 oder N3 mit den unter Ziffer 4 dieses Merkblatts genannten Reifen sowie
- elektronische Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. der Inbetriebnahme für jedes Neufahrzeug
ausschließlich auf elektronischem Wege über das Antragsportal an das Bundesamt übermitteln.
Das Bundesamt ist zu stichprobenartigen Nachprüfungen (sog. vertiefte Prüfungen) - auch vor Ort - befugt. Die antragstellende Person willigt ein, dass das Bundesamt zur Prüfung der Antragsvoraussetzungen Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes abrufen sowie andere Behörden des Bun-des oder Dritte hinzuziehen kann.
Ferner ist der Bundesrechnungshof zur Prüfung berechtigt.
Die zuwendungsempfangende Person hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendi-gen Auskünfte zu erteilen (Mitwirkungspflicht).
Kommt die zuwendungsempfangende Person bei einer vertieften Prüfung oder einer Betriebsprüfung den Mitwirkungspflicht nicht nach, ist das Bundesamt als Folge dazu berechtigt, bereits ausgezahlte Zuwendun-gen zurückzufordern. Weiterhin kann die zuwendungsempfangende Person im Einzelfall bis zu 3 Jahre von sämtlichen Förderprogrammen des Bundesamtes ausgeschlossen werden.
Sie haben Fragen?
Ihr persöhnlicher Ansprechpartner im Vertriebsaußendienst ist gerne für Sie da.