AGB

Vorrangig gelten immer die landesspezifischen AGB, zu finden am Ende dieses Textes.

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Wilhelm Schwarzmüller GmbH

 

I. Allgemeines
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und Erbringung von Leistungen, für die die Wilhelm Schwarzmüller GmbH (FN 364874 f, im Folgenden „Schwarzmüller“) als Vertragspartner auftritt. Es gelten ausschließlich die gegenständlichen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

Für alle Rechtsgeschäfte und Leistungen, für die die Wilhelm Schwarzmüller GmbH nicht als Vertragspartner auftritt, finden die jeweils landesspezifischen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Schwarzmüller Unternehmen Anwendung.

Die gegenständlichen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind ausschließlich auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr ausgelegt. Es finden keine Verkäufe an Privatpersonen statt. 

 

II. Vertragsabschluss und Inhalt des Vertrages
Die im Internet, in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltenen Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Für Druckfehler und Irrtümer übernimmt Schwarzmüller keine Haftung.
Auf Anfrage eines Kunden lässt Schwarzmüller diesem ein schriftliches Angebot zukommen, welches alle notwendigen Spezifikationen der Bestellung enthält. Mit Unterfertigung des Angebotes durch den Vertragspartner kommt ein Vertrag zustande. 
Der Vertragspartner erkennt ausdrücklich an, dass sich der Vertragsinhalt ausschließlich aus dem schriftlichen Angebot zusammensetzt und keine mündlichen Nebenabreden bestehen. Allfällige Vereinbarungen, welche von dem schriftlichen Angebot abweichen oder dieses ergänzen, gelten nur, wenn sie von Schwarzmüller schriftlich bestätigt werden. 

Nachträgliche Änderungen/Anpassungen der Bestellung sind grundsätzlich nur schriftlich möglich. Sie gelten nur als angenommen, wenn sie von Schwarzmüller schriftlich bestätigt werden. Nachträgliche Änderungen der Bestellung sind grundsätzlich kostenpflichtig. Sofern die nachträgliche Änderung in irgendeiner Form eine andere Ausführung des Liefergegenstandes erfordert, ist Schwarzmüller an ein allfälliges vereinbartes Lieferdatum nicht mehr gebunden. Schwarzmüller wird ein neues Lieferdatum schriftlich bekanntgeben. (Zur Lieferung siehe näher unter Punkt VII).

Schwarzmüller behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten, usw. sind als annähernde Angaben zu betrachten. Das in Angeboten, einer Auftragsbestätigung oder in anderen Unterlagen angegebene Leergewicht kann zur Berücksichtigung der Fertigungstoleranzen um bis zu +/- 5% abweichen.

 

III. Preise
Die Preise sind Nettopreise ab Werk insbesondere ohne Umsatzsteuer, Nachlässe, Fracht, Verpackung, Überführung, Porto, Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben und etwaiger Kasko-/ Haftpflicht-Versicherungsprämien. Die Preise verstehen sich grundsätzlich als Preise in EURO, sofern im Angebot nicht ausdrücklich eine andere Währung angegeben wird. Bedarf es für die Rechnungsausstellung einer Umrechnung von Währungen, kommt der Umrechnungskurs zum Tag der Rechnungslegung zur Anwendung.

Es gelten grundsätzlich die im Angebot angeführten Preise.

Die vertraglich vereinbarten Entgelte können jedoch angepasst werden, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 2 % hinsichtlich einzelner Kostenkomponenten wie z.B. (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung relevanter Kostenfaktoren, wie Materialkosten z.B. aufgrund von Änderungen der nationalen bzw. der Weltmarktpreise für Rohstoffe (wie insbesondere Stahl und Aluminium), Änderungen relevanter Wechselkurse, Preisänderungen von Drittlieferanten, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern. Die Anpassung ist bis spätestens zehn Wochen vor Fertigstellung geltend zu machen. 

Ausländische Vertragspartner haben, soweit Schwarzmüller nicht selbst versendet, für den zur Umsatzsteuerbefreiung notwendigen Ausfuhrnachweis selbst zu sorgen und diesen Schwarzmüller zuzusenden. Bei einer Innergemeinschaftlichen Lieferung hat der Vertragspartner seine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID-Nummer bekanntzugeben. Wird der Ausfuhrnachweis nicht beigebracht bzw keine gültige UID-Nummer mitgeteilt, so hat der Vertragspartner die Umsatzsteuer an Schwarzmüller zu bezahlen.

Bei Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen ist im Falle einer Wertminderung oder Beschädigung des Gebrauchtfahrzeuges zwischen Vertragsschluss und Übernahme der am Tage der Übernahme festzustellende Wert maßgebend.

Allfällige Nebenkosten des Vertrages, wie Finanzierungskosten, Kosten für die grundbücherliche Sicherstellung der Kaufpreisforderung, Gebühren, Zinsen und dergleichen gehen zu Lasten des Vertragspartners.

 

IV. Zahlungsbedingungen 
Forderungen von Schwarzmüller sind prompt nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig, wenn nicht anderweitige Zahlungskonditionen schriftlich vereinbart wurden. Alle Zahlungen sind spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist Schwarzmüller berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über den jeweils gültigen Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank zu berechnen.

Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung haben nur an Schwarzmüller oder an von Schwarzmüller ausdrücklich zum Inkasso bevollmächtigte Vertreter zu erfolgen. Schwarzmüller ist berechtigt, Kaufpreisforderungen gegenüber dem Vertragspartner ganz oder teilweise abzutreten.

Mehrere Vertragspartner haften zur ungeteilten Hand. 

Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass alle von ihm geleisteten Zahlungen zuerst auf Zinsen und sonstige Nebengebühren, dann auf Reparaturkosten und Ersatzteilforderungen, und erst zum Schluss auf den Kaufpreis angerechnet werden.

Schwarzmüller kann angebotene Zahlungen in Form von Scheck oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungs statt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Weitergebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung dieser Zahlungsmittel wird keine Haftung übernommen. 

Sofern mit Schwarzmüller Ratenzahlung vereinbart wurde, tritt für den Fall, dass der Vertragspartner mit einer Rate länger als acht Tage in Verzug ist, sofortiger Terminverlust ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Eintritt des Terminverlusts ist Schwarzmüller berechtigt, ohne Setzung einer weiteren Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

 

V. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnungsverbot
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen mangelhafter Leistungserbringung, allfälligen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen jeder Art zurückzubehalten. Eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Vertragspartners ist ebenfalls ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht bereits anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.

Schwarzmüller ist bis zur Befriedigung sämtlicher Ansprüche gegen den Vertragspartner aus der bestehenden Geschäftsverbindung berechtigt, das Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen, die dem Vertragspartner zu liefern sind oder die diesem schon ausgehändigt wurden und sich noch in unserem Eigentum oder Besitz befinden bzw. uns übereignet wurden, auszuüben.

 

VI. Eigentumsvorbehalt
Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung bei Übernahme bleiben alle Kaufgegenstände bis zur völligen Abdeckung sämtlicher aus dem Vertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Vertragspartners, insbesondere bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen, im Eigentum von Schwarzmüller.

Der Eigentumsvorbehalt kann im Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) und am Fahrzeug vermerkt werden. Schwarzmüller ist berechtigt, den Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Vertrag entstandenen Verpflichtungen des Vertragspartners einzubehalten. Wenn von dritter Seite auf das Fahrzeug gegriffen werden sollte, hat der Vertragspartner Schwarzmüller sofort mit eingeschriebenem Brief hiervon zu verständigen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung von Schwarzmüller den Kaufgegenstand Dritten zu überlassen, ihn zu veräußern oder zu belasten. Von einem Wohnort- oder Standortwechsel und von einer Pfändung des Kaufgegenstandes ist Schwarzmüller unverzüglich vom Vertragspartner zu benachrichtigen. Entstehen durch vertragswidrige Handlungen des Vertragspartners, etwa durch Verfügung über das im Eigentum von Schwarzmüller stehende Fahrzeug, Ansprüche des Vertragspartners gegen Dritte, so werden diese Ansprüche schon jetzt unentgeltlich an Schwarzmüller abgetreten.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Vertragspartner auf Verlangen von Schwarzmüller auf den vollen Wert gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, zu versichern und die Versicherungspolizzen zugunsten von Schwarzmüller zu vinkulieren.

Der Vertragspartner hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen - abgesehen von Notfällen - in den Reparaturwerkstätten von Schwarzmüller oder in einer anerkannten Werkstätte von Schwarzmüller ausführen zu lassen.

Wird der Kaufgegenstand mit Zustimmung von Schwarzmüller vor Bezahlung weiterveräußert, so tritt der Vertragspartner schon jetzt seine Rechte aus diesem Verkauf (Kaufpreisforderungen, Eigentumsvorbehalte usw.) gegenüber dem Drittschuldner unentgeltlich an Schwarzmüller ab. Von dieser Abtretung sind sowohl der Drittschuldner als auch Schwarzmüller zu benachrichtigen.

Bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Vertragspartner ist Schwarzmüller berechtigt, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt selbst und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geltend zu machen. Der Vertragspartner ermächtigt Schwarzmüller insbesondere zur Wegnahme des Liefergegenstandes und erkennt an, dass in der Wegnahme kein Rücktritt vom Vertrag, sondern lediglich eine Sicherstellung des Liefergegenstandes liegt, es sei denn, dass Schwarzmüller etwas Gegenteiliges erklärt. Aus einer solchen Wegnahme entstehen für den Vertragspartner keinerlei Ansprüche gegen Schwarzmüller.

Bei einer Rücknahme des Liefergegenstandes erklärt sich der Vertragspartner damit einverstanden, dass der Zeitwert des Fahrzeuges durch einen, von Schwarzmüller zu bestimmenden, gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Kraftfahrzeugwesen ermittelt wird. Sollte die Verwertung des Liefergegenstandes erforderlich sein, wird der Abverkaufserlös abzüglich etwaiger entstandener Kosten wie z.B. Provisionen, Schätzgebühren, Reparaturen, usw. auf offene Forderungen von Schwarzmüller gutgeschrieben. Der Vertragspartner verzichtet hiermit ausdrücklich auf eine anderweitige Verwertung des zurückgenommenen Liefergegenstandes und auf weitergehende Ansprüche.

 

VII. Lieferung
Die Lieferfristen sind grundsätzlich freibleibend, sofern sie im Angebot nicht ausdrücklich als bindend vereinbart wurden. Werden sie um mehr als drei Monate überschritten, so kann der Vertragspartner unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, außer in Fällen krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens Schwarzmüllers, wobei solche Grade des Verschuldens vom Vertragspartner zu beweisen sind.  

Eine im Kaufangebot vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Inkrafttreten des Vertrages zu laufen. Jede Änderung der Ausführungsart nach Inkrafttreten des Vertrages führt zu einem Neubeginn der Lieferfrist. Die pünktliche Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen unter Berücksichtigung gegenständlicher Allgemeiner Verkaufs- und Lieferbedingungen ist weiters Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist seitens Schwarzmüller. Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, ist Schwarzmüller berechtigt, die vereinbarte Lieferfrist neu festzusetzen. 

 

VIII. Höhere Gewalt
Schwarzmüller ist nicht verpflichtet, seine Verpflichtungen aus einem mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Vertrag zu erfüllen, wenn ein Ereignis höherer Gewalt Schwarzmüller daran hindert.

Unter ein Ereignis höherer Gewalt fällt jedes Ereignis, das außerhalb der zumutbaren Kontrolle von Schwarzmüller liegt, selbst wenn ein solches Ereignis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages bereits vorhersehbar war und Schwarzmüller dauerhaft oder vorübergehend, für eine unvorhersehbare Zeit daran hindert, den Vertrag zu erfüllen. Dies umfasst, ist aber nicht beschränkt auf: eine Änderung der für Schwarzmüller geltenden Gesetze und Vorschriften sowie ein Ereignis höherer Gewalt (z.B.: Krieg, Seuchen, Streiks, Betriebsstilllegungen etc), welches Schwarzmüller, Lieferanten von Schwarzmüller oder von Schwarzmüller eingeschaltete Dritte betrifft, sowie behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Ereignissen höherer Gewalt. 

Wird Schwarzmüller durch höhere Gewalt an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist jedenfalls um jenen Zeitraum, in dem Schwarzmüller durch die höhere Gewalt unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist.

Wird Schwarzmüller durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner Verpflichtungen dauerhaft gehindert, so fällt der Vertrag weg. Dies ist von Schwarzmüller gegenüber dem Vertragspartner anzuzeigen.

Hat Schwarzmüller zum Zeitpunkt des Eintritts eines Ereignisses höherer Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt oder kann Schwarzmüller seine Verpflichtungen nur teilweise erfüllen, ist Schwarzmüller berechtigt, für die bereits erbrachte Leistung bzw für jenen Teil, den Schwarzmüller leisten kann, eine gesonderte Rechnung zu stellen, zu deren Begleichung der Vertragspartner verpflichtet ist. 

 

IX. Erfüllung, Gefahrenübergang
Schwarzmüller hat seine Verpflichtungen aus einem Kaufvertrag jedenfalls erfüllt, wenn der Vertragsgegenstand bestellungs- und ordnungsgemäß zur Abholung bereitgestellt und der Vertragspartner davon mittels Fertigstellungsanzeige verständigt wurde. Ab der Fertigstellungsanzeige hat der Vertragspartner 14 Kalendertage Zeit, den Vertragsgegenstand selbst abzuholen („Abholung ab Werk“, wobei darunter auch die Abholung von einer von Schwarzmüller zu bezeichnenden Abholstelle zu verstehen ist) oder die Abholung durch einen Spediteur zu veranlassen. 

Die Gefahr des ganzen oder teilweisen Untergangs, der  Verschlechterung, des Verlustes, der Beschädigung, des Abhandenkommens oder der Beschlagnahmung des Vertragsgegenstandes geht spätestens mit Ablauf der 14-tägigen Abholungsfrist auf den Vertragspartner über. 
Bei einer Abholung ab Werk oder einer sonst von Schwarzmüller bezeichneten Abholstelle, geht die Gefahr jedenfalls mit der Übernahme der Vertragsware (Verlassen der Sphäre von Schwarzmüller) durch den Vertragspartner oder einen von ihm bezeichneten oder bevollmächtigten Dritten auf diesen über. 

Erfolgt die Auslieferung der Vertragsware durch einen Transporteur (egal ob vom Vertragspartner oder von Schwarzmüller beauftragt) so geht die Gefahr mit Übergabe an den Transporteur (Verlassen der Sphäre von Schwarzmüller) auf den Vertragspartner über. 

 

X. Übergabe und Untersuchung des Vertragsgegenstandes
Der Vertragspartner oder ein von diesem autorisierter Dritter hat den Vertragsgegenstand bei Übernahme zu prüfen. Offenkundige Mängel sind bei sonstigem Anspruchsverlust vor Ort schriftlich zu rügen. Bei Auslieferung durch einen Spediteur ist die Übergabe an den Transporteur für den Zeitpunkt der Rügepflicht ausschlaggebend. Sonstige Mängel sind längstens binnen einer Frist von acht Tagen ab Gefahrenübergang bei sonstigem Anspruchsverlust schriftlich zu rügen. 

Kommt der Vertragspartner diesen Rügepflichten nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nach, sind allfällige Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz oder Ersatz des Mangelfolgeschadens sowie allfällige weitere Ansprüche für derartige Mängel ausgeschlossen. Später auftretende Mängel hat der Vertragspartner ebenfalls unverzüglich mit den gleichen Rechtsfolgen schriftlich Schwarzmüller bekanntzugeben.

Dies alles gilt sinngemäß auch für Service- und Reparaturaufträge und Ersatzteile. 

Der Vertragspartner ist dafür beweispflichtig, dass ein behaupteter Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Bei Nichteinhaltung der von Schwarzmüller vorgegebenen Vorschriften über die Behandlung, sachgemäße Verwendung und Lagerung des Liefergegenstandes wird vermutet, dass diese Nichteinhaltung kausal für den behaupteten Mangel ist. Eine fehlende Kausalität ist vom Vertragspartner zu beweisen. 

 

XI. Nichterfüllung und Verzug
Ab der Fertigstellungsanzeige hat der Vertragspartner 14 Kalendertage Zeit, den Vertragsgegenstand abzuholen. Ab dem 15. Kalendertag nach Fertigstellungsanzeige ist Schwarzmüller berechtigt, eine pauschale Standgebühr von EUR 7,00 pro Tag in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt. 

Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Vertragspartner, insbesondere mangels Kaufpreiszahlung oder bei Verzug der Übernahme des Fahrzeuges, ist Schwarzmüller berechtigt, unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 

Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Vertragspartner und berechtigtem Rücktritt von Schwarzmüller ist Schwarzmüller berechtigt, eine verschuldensunabhängige Pönale in Höhe von 15 % des vereinbarten Kaufpreises in Rechnung zu stellen. 

Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch (einschließlich entgangenen Gewinns) bleibt davon unberührt.  Bei Vorliegen von Verschulden ist der Vertragspartner darüber hinaus verpflichtet, eine von Schwarzmüller tatsächlich an den zuständigen Vertreter von Schwarzmüller geleistete Provision zu ersetzen. Dem Vertragspartner stehen keine Einwände zu, dass die Provision aufgrund seines verschuldeten Vertragsrücktrittes nicht zu leisten gewesen wäre.  

 

XII. Rückgabe von Ersatzteilen
Eine Rückgabe von Ersatzteilen ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Vertragspartner binnen 14 Tagen nach Lieferung eine schriftliche Begründung für die gewünschte Rückgabe an Schwarzmüller übermittelt. Schwarzmüller kann diese bestätigen oder begründet ablehnen. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur von neuen und unversehrten Teilen möglich. Der Vertragspartner hat die Ersatzteile auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden und erhält hierfür eine Gutschrift von Schwarzmüller ausgestellt. Schwarzmüller behält sich vor, die Gutschrift um 10 % des verrechneten Bruttopreises zum Ausgleich der Verwaltungskosten zu kürzen. Für Ersatzteile, welche auf Wunsch des Vertragspartners als Sonderausführung gefertigt worden sind, ist eine Rückgabe ausgeschlossen.

 

XIII. Einzuhaltende Serviceintervalle 
Das Erstservice ist nach fünf Wochen oder maximal 10.000 km nach dem Datum der Fahrzeugübernahme, je nachdem welcher Umstand zuerst eintritt, durchzuführen. Dieses Erstservice darf nur von Schwarzmüller oder von Schwarzmüller Servicepartnern durchgeführt werden. 

Die Prüf- und Wartungspunkte für das Erstservice sind im Serviceheft abgebildet und somit auch dem Erstkäufer bzw. Fahrzeughalter zugänglich. Im Anschluss an das Erstservice sind jährliche Servicekontrollen erforderlich. Das jährliche Serviceintervall beträgt zwölf Monate oder 125.000 km ab der Fahrzeugübernahme, je nachdem welcher Umstand zuerst eintritt. 

Die Toleranz für die Durchführung des Jahresservice beträgt drei Monate oder 30.000 km. Diese Toleranz gilt nicht für das Erstservice (fünf Wochen bzw. 10.000 km). Die Toleranz kann nicht auf das jeweilige Folgejahr übertragen werden. Alle Verschleißteile müssen gesondert und entsprechend ihrem Zustand gewartet und auch getauscht werden. 

 

XIV. Gewährleistung 
Gewährleistungsfrist:
Die Gewährleistungsfrist wird auf eine Fahrleistung von maximal 250.000 km bzw. max. zwei Jahren ab Übergabe, je nachdem welcher Umstand zuerst eintritt, beschränkt. Im Falle eines Weiterverkaufes an Dritte verkürzt sich die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr. 

Die vorgeschriebenen Serviceintervalle (Punkt XIII) sind präzise einzuhalten. Werden die vorgeschriebenen Serviceintervalle nicht präzise eingehalten, so verkürzt sich die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr ab Übergabe, dies unabhängig davon, ob allfällige Mängel auf eine Nichteinhaltung der Serviceintervalle zurückzuführen sind. Die entsprechende Einhaltung der Serviceintervalle ist durch Vorlage des ausgefüllten Serviceheftes nachzuweisen.

Mängel sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend zu machen.

Weitere Gewährleistungsbedingungen:
Ab dem zweiten Jahr ab Übergabe können Gewährleistungsansprüche nur geltend gemacht werden, wenn die präzise Einhaltung der vorgeschriebenen Wartungsintervalle und sonstiger Wartungsbedingungen durch Vorlage des vollständig ausgefüllten Schwarzmüller Servicehefts nachgewiesen wird. 

Mängel müssen innerhalb von acht Tagen nach Feststellung in einer Schwarzmüller-ServicesteIle schriftlich angezeigt werden, dies bei sonstigem Anspruchsverlust.

Die Gewährleistung wird nach Wahl von Schwarzmüller durch die Reparatur entweder in einer Schwarzmüller Werkstatt oder durch einen Service-Vertragspartner erfüllt oder durch Einsenden der schadhaften Teile an eine von Schwarzmüller zu bezeichnende Werkstatt. Der Transport/Versand zur jeweiligen Werkstätte und retour erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. 

In einem etwaig berechtigten Gewährleistungsfall wird nur das fehlerhafte Material ersetzt, wenn der Vertragspartner selbst einen Austausch der mangelhaften Teile vornimmt.  Allenfalls aufgewendete Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind hier vom Vertragspartner selbst zu tragen. 

Im Zuge der Gewährleistung ausgetauschte oder entfernte Teile gehen ins Eigentum von Schwarzmüller über. 

Gewährleistungsbeschränkungen und -ausschlüsse:
Für die von Schwarzmüller nicht selbst erzeugten Teile leistet Schwarzmüller keine Gewähr, ist jedoch bereit, die ihm gegen den Erzeuger wegen des Mangels zustehenden Ansprüche an den Vertragspartner abzutreten. 

Glas ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Lackschäden sind von der Gewährleistung nur gedeckt, wenn sie auf Werkstoff- oder Produktionsfehler zurückzuführen sind. 

Die Gewährleistung erlischt insbesondere, wenn:

  • die Vorgaben über die korrekte Verwendung bzw. Bedienung des Fahrzeuges gemäß der/den Betriebsanleitung(en), Serviceheft(en) oder allfälligen Zusatzdokumentation(en) missachtet wurden
  • das Fahrzeug nicht gemäß seinem Einsatzzweck betrieben wurde
  • das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässigen Achslasten überschritten wurden
  • das fehlerhafte Fahrzeug weiter in Einsatz bleibt
  • das Fahrzeug während der ersten zwei Monate mit einem Dampf- oder Hochdruckreiniger gereinigt wurde
  • die Service- und Wartungsmaßnahmen von nicht autorisierten Stellen durchgeführt wurden
  • das Fahrzeug von nicht autorisierten Personen verändert oder nicht zertifizierte Ersatzteile verbaut wurden
  • am Fahrzeug unzulässige Umbauten vorgenommen wurden
  • aggressiven Medien (z.B. Säuren, Laugen usw.) ohne Genehmigung seitens Schwarzmüller transportiert wurden.

Sofern der Mangel in angemessener Frist behoben werden kann, besteht kein Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung. 
Beschädigungen, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit, sowie unsachgemäße Behandlung oder Havarien aus der Sphäre des Vertragspartners zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Ebenso sind Mängel aufgrund von natürlichem Verschleiß von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Für Teile/Ersatzteile sowie Reparaturen, die im Rahmen der Gewährleistung verwendet/durchgeführt werden, gelten die in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen festgelegten Bedingungen und Beschränkungen mit der zusätzlichen Maßgabe, dass die Gewährleistungsfrist mit der ursprünglichen Gewährleistungsfrist auf den gesamten Vertragsgegenstand, somit auch auf ausgetauschte Teile, endet. 

Für Verderb, Abhandenkommen oder Beschädigung aller dem Besteller gehörenden Gegenstände durch Feuer, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Plünderung oder Ursachen, die Schwarzmüller nicht zu vertreten hat, übernimmt Schwarzmüller keinerlei Haftung.

 

XV. Haftungsbeschränkung, Ausschluss der Irrtumsanfechtung und Produkthaftung
Schwarzmüller haftet für sämtliche Schäden nur im Falle von krass grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Beweislast für das Vorliegen von krass grobem Verschulden oder Vorsatz liegt beim Vertragspartner. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden und im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes.

Die Haftung für Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner sowie mittelbare Schäden sind ausgeschlossen. 

Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) - insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen - und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

Eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums ist ausgeschlossen.

Zur Beurteilung etwaiger Schadenersatz- bzw. Gewährleistungsansprüche ist Schwarzmüller oder ein von Schwarzmüller autorisierter Partner berechtigt, die zur Bewertung dieser Ansprüche notwendigen Daten zu eruieren (z.B. Auslesen elektronischer Datenaufzeichnungsgeräte). Der Vertragspartner verpflichtet sich im Gegenzug, sämtliche Untersuchungsmaßnahmen zu dulden.

 

XVI. Datenschutzinformation 
Für die Datenverarbeitung verantwortlich ist die Wilhelm Schwarzmüller GmbH, FN 364874f, 11 Hanzing, 4785 Freinberg, E-Mail: gdpr@schwarzmueller.com.

Die von Schwarzmüller im Rahmen der vertraglichen Beziehung erhoben personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden (automationsunterstützt) verarbeitet und gespeichert. Soweit zur Produktion, und somit zur Erfüllung des Vertrages erforderlich, werden personenbezogene Daten an nachstehende Schwarzmüller Unternehmen übermittelt: Schwarzmüller Kft. Ungarn (Cg: 13-09-068664), Schwarzmüller s.r.o. Tschechien (IC 46885820), Schwarzmüller Deutschland GmbH (HRB9333), SCHWARZMÜLLER SR, s.r.o. Slowakei (31446175), Schwarzmüller Croatia d.o.o. Kroatien (MBS:080224831), Schwarzmϋller Polska Sp. z o.o. Polen (KRS 0000370208), Schwarzmueller d.o.o. Dobanovci Serbien und Montenegro (17408780), Schwarzmüller Romania SRL Rumänien (RO 14835621), Schwarzmueller Ukraine GmbH Ukraine (33296133), Schwarzmueller Bulgarien OOD Bulgarien (EIK175119877), Schwarzmüller BH d.o.o. Bosnien-Herzegowina (65-01-1099-12). Zweck der Datenverarbeitung und Übermittlung ist die Abwicklung der Aufträge bzw die Erfüllung des Vertrages. Die Daten werden ausschließlich zur Erfüllung des Vertragszwecks verwendet. Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Vertragsbeziehung und darüber hinaus für die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen aufbewahrt. 

Der Vertragspartner hat ein Recht auf Auskunft über die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten. Sofern der Vertragspartner der Ansicht ist, dass die ihn betreffenden Daten unrichtig oder unvollständig sind, hat er ein Recht auf Richtigstellung bzw. Vervollständigung. Für Daten, die seiner Ansicht nach zu Unrecht verarbeitete wurden, steht ihm ein Recht auf Löschung dieser Daten zu. Weiters steht ihm das Recht zu, die Einschränkung der Verarbeitung oder eine Kopie seiner verarbeiteten personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu verlangen. Dem Vertragspartner steht auch ein Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde (Barichgasse 40-42, A-1030 Wien, www.dsb.gv.at) zu.  

Für weiterführende Informationen zum Recht auf Schutz der persönlichen Daten und die Betroffenenrechte verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, die auf unserer Internetseite www.schwarzmueller.com abrufbar ist.

 

XVII. Schutz von Immaterialgüterrechten
Schwarzmüller behält sich das Eigentums- und Urheberrecht und sonstige Rechte an allen von Schwarzmüller abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen, von zur Verfügung gestellten Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Normen, Diagramme, Grafiken, Fotografien, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen sowie Hilfsmittel („Unterlagen“) – sei es auf Datenträgern, in gedruckter Form oder als Material zur Druckvorbereitung oder Drucklegung – die dem Vertragspartner überlassen werden, vor. Alle diese Rechte sowie Marken- und Designrechte liegen bei Schwarzmüller. Diese Unterlagen enthalten auch Geschäftsgeheimnisse und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von Schwarzmüller weder gegenständlich noch inhaltlich Dritten zugänglich oder bekannt gemacht werden, noch selbst oder durch Dritte genutzt oder vervielfältigt werden. Auf Verlangen Schwarzmüllers sind diese Unterlagen vollständig an Schwarzmüller zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn nicht durch Abschluss eines Vertrages entsprechende Rechte eingeräumt werden.

 

XVIII. Schlussbestimmungen
Als Vertragssprache gilt Deutsch als vereinbart.
Sind oder werden einzelne Teile dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam oder nichtig, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die betroffenen Bestimmungen sind mittels Auslegung durch solche Regelungen zu ersetzen, die den ursprünglich beabsichtigten Zweck am besten erfüllen. 

Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. 

Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vertragsverhältnisses wird ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Wilhelm Schwarzmüller GmbH vereinbart.
 

Fassung vom 01.05.2023